Mit der 22. Novelle des Jagdgesetzes wurden wesentliche Weichenstellungen für ein zeitgemäßes und verantwortungsvolles Jagd- und Wildtiermanagement gesetzt:
- Wildtiermanagement (§ 1a neu)
Erstmalig wird der Begriff rechtlich definiert: Er umfasst Jagdausübung, Hege sowie Forschung, Monitoring und Planung zur nachhaltigen Steuerung von Wildbeständen. - Eigenjagd & Pachtregelungen
Eigenjagdberechtigte müssen künftig die Voraussetzungen der Pächterfähigkeit erfüllen. Verpachtungen sind nur ab Beginn eines Jagdjahres, für volle Jagdjahre und mit behördlicher Genehmigung möglich. - Jagdausübung & Technik
Der Einsatz von Nachtzielgeräten ist künftig erlaubt – jedoch ausschließlich für die Bejagung von Schwarzwild auf landwirtschaftlichen Flächen sowie für im Rahmen der Wolfsverordnung freigegebene Wölfe. Voraussetzung ist eine verpflichtende Schulung. - Abschusspläne
Das Damwild wird wieder in die abschussplanpflichtigen Arten aufgenommen. Gamswild der Klasse I unterliegt nun einem Höchstabschuss, um den Bestand zu sichern. - Fütterungen & Wildschutzgebiete
Fütterungen müssen art- und wiederkäuergerecht erfolgen und bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Neu geschaffen wurde die Möglichkeit, zusätzliche Wildschutzgebiete für Rot-, Gams- und Steinwild sowie bestimmte Raufußhühner einzurichten. - Vorkehrungen gegen Wildschäden
Grundeigentümer:innen und Jagdausübungsberechtigte dürfen Schutzmaßnahmen wie Wildschutzzäune oder Einzelschutz einsetzen – allerdings nur so, dass keine Gefahr für das Wild entsteht. - Wildschadenersatz
Anspruch besteht erst ab einer Schadenshöhe von 100 Euro. Kosten für Verfahren trägt je nach Ausgang der Jagdausübungsberechtigte oder der Antragsteller.
Fazit:
Die Novelle bringt eine klare Modernisierung des Jagdrechts. Sie stärkt das Wildtiermanagement, ermöglicht den gezielten Einsatz moderner Technik, regelt die Jagdpraxis strenger und schafft zugleich neue Spielräume für Wildschutz und Schadensprävention.
Weitere Information sind auf der folgenden Website verfügbar: www.jagd-stmk.at/news/22-





