Waffengesetz NEU –
was kommt auf uns Jäger zu???
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Verbesserter Datenaustausch und wechselseitige Meldepflichten
Im Falle einer festgelegten Untauglichkeit aufgrund psychologischer Auffälligkeiten bei der Stellung kann von Seiten der Waffenbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) die Ausstellung eine Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass verwehrt werden. Um die effektive Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Stellungskommission und den Waffenbehörden in Bezug auf die bei der Stellungsuntersuchung erhobenen Daten zu verbessern, hat diese auf Verlangen der Waffenbehörde (stets) jene Daten einer Person zu übersenden, welche in Verfahren betreffend die Überprüfung der (waffenrechtlichen) Verlässlichkeit erforderlich sind. Neben
dieser speziellen Regelung militärrechtlichen Hintergrundes (Beurteilung der Eignung zur Wehrpflicht bzw. zum Präsenzdienst) gilt, dass künftig grundsätzlich verstärkte wechselseitige Meldepflichten sowie Einsichtsmöglichkeiten (auch für berechtige Gewerbetreibende) für und zwischen Jagd-, Sicherheits- und Waffenbehörden sowie staatsanwaltlichen Behörden und Gerichten bestehen. Diese Vorgaben sind Ausdruck eines gesamtgesellschaftlich gesteigerten Sicherheitsbedürfnisses, sie gelten zum
Teil bereits seit 1. November 2025 (vgl. z.B. § 55 Abs. 3 sowie § 56 Abs. 1, 3 und 4 oder WaffG 1996). Im Ergebnis wird damit ein in der Struktur verbesserter und ein im Sinne der Zielorientierung wirksamerer Datenaustausch zwischen den jeweiligen Stellen rechtssicher festgelegt.
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Verlängerte Wartefrist beim Ersterwerb und strengere Regelungen beim privaten Waffenverkauf
Für den Kauf einer Erstwaffe wurde die bisherige „Abkühlphase“ von drei Tagen auf vier Wochen erhöht (§ 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 41f WaffG 1996). Dies bedeutet, dass bei einem Erstkauf einer Schusswaffe eine deutlich längere Wartefrist normiert wird.
Relevanter Zeitpunkt ist der Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes. Diese erweiterte Wartefrist kommt sowohl beim Erwerb bei einschlägigen Gewerbetreibenden als auch beim Erwerb zwischen Privatpersonen zur Anwendung. Für die Lagerung in diesem Zeitraum gebührt dem Gewerbetreibenden (§ 47 Abs. 2 WaffG 1996) ein angemessenes Entgelt (§ 41f Abs. 3 WaffG 1996). Es sollen sogenannte „Impulskäufe“ beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe (der jeweiligen Kategorie) vermieden werden. Auch die Bestimmung des § 41f WaffG 1996 gilt bereits seit 1. November 2025.
Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Waffenpasses sind davon ausgenommen. Ein Ersterwerb liegt bei einer Eigentumsübertragung vor, wobei für den Erwerber noch keine Schusswaffe im ZWR eingetragen ist. Die Abwicklung privater Verkäufe (z.B. an eine Jagdkollegin) wird somit bereits jetzt und auch in Zukunft (wohl) nur noch über registrierte Händler und damit z.B. im Wege eines Büchsenmachers erfolgen. Auch der Weg zur Waffenbehörde (Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft) und die Ausstellung einer (online kostenfreien) Waffenregisterbescheinigung bzw. eines Auszuges aus dem Zentralen Waffenregister (ZWR), stellt eine Möglichkeit zur gesicherten Einhaltung der neuen Wartefrist, dar. Ein Waffenfachhändler muss künftig auch das Bestehen eines aufrechten Waffenverbotes bezogen auf den Erwerber prüfen.
Besteht ein solches, hat der jeweilige Gewerbetreibende künftig umgehend die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
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Geänderte Altersbestimmungen für Waffen der Kategorie C – erst im Laufe des Jahres 2026 gültig.
Bisher war der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (Büchse, Flinte) ab dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich und war diesbezüglich lediglich eine Registrierung im Zentralen Waffenregister (ZWR) notwendig bzw. ausreichend. Künftig ist ausdrücklich eine (waffen)behördliche Bewilligung für den Erwerb, den Besitz und das Führen erforderlich (Ausstellung einer Waffenbesitzkarte – WBK, Waffenpass – WP oder gültige Jagdkarte – JK). Eine (ausgestellte) gültige Jagdkarte berechtigt dabei zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C, ebenso wie zum (jagdrechtlichen) Führen einer solchen Schusswaffe. Waffen der Kategorie C dürfen künftig von verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, erworben werden. Für Jäger mit gültiger Jagdkarte bereits davor (also mit 16 oder 18 Jahren).
Zusätzlich können bei den Waffenbehörden Ausnahmegenehmigungen bei
entsprechender Rechtfertigung ab der Vollendung des 16. Lebensjahres (vgl. § 11 Abs. 2 WaffG 1996) oder der Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. § 35 WaffG 1996) beantragt werden. Die Gewährung und damit die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK) und/oder eines Waffenpasses (WP) liegt in diesen Fällen stets im Ermessen der jeweiligen Waffenbehörde.
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Geänderte Altersbestimmungen für Waffen der Kategorie B –
erst im Laufe des Jahres 2026 gültig
Für Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, Revolver, kurze Seitenwaffe) wird das generelle Mindestalter auf 25 Jahre erhöht (§ 21 Abs. 1 WaffG 1996). Für Jäger mit gültiger Jagdkarte gilt das vollendete 21. Lebensjahr (vgl. § 21 Abs. 1a WaffG 1996).
Zudem können Jäger künftig, bei einem entsprechenden Nachweis, dass eine solche Waffe für die Ausübung der Jagd (unbedingt) erforderlich ist, eine Ausnahmebewilligung beantragen, sodass bereits ab der Vollendung des 18. Lebensjahres deren Erwerb, Besitz und Führung möglich ist. Generell gilt, dass der Erwerb, Besitz und das Führen an bestimmte waffenrechtliche Dokumente wie Waffenpass (WP ab Vollendung des 18. Lebensjahres) und (allgemein) wie Waffenbesitzkarte (WBK) gebunden sind (eine gültige Jagdkarte allein reicht nicht, vgl. § 21 WaffG 1996).
Künftig ist – zur Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit durch die
Waffenbehörde (§ 8 WaffG 1996) – von Personen die nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind, zudem ein klinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Diese Ausnahme für Jäger lässt sich sachlich mit der gesonderten Prüfung im Rahmen der jagdrechtlichen Verlässlichkeit begründen.
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Bedeutung der Jagdkarte – erst im Laufe des Jahres 2026 gültig
Künftig ist jede Form des Waffenbesitzes – auch bei Schusswaffen der Kategorie C – an ein waffenrechtliches Dokument gebunden und zählt eine gültige Jagdkarte (nach dem jeweiligen Landesgesetz) nun explizit als ein solches Dokument (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 WaffG 1996). Sie muss (stets) gültig und daher bezahlt sein, um als waffenrechtliches Dokument zu gelten.
Der rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung des Mitgliedsbeitrags
an die Steirische Landesjägerschaft kommt daher eine umso größere Bedeutung zu. Es gibt im Fall einer nicht eingezahlten Jagdkarte allerdings eine
18-monatige Übergangsfrist, um sich ein waffenrechtliches Dokument (Verlängerung der Jagdkarte, WP, WBK) nachträglich zu beschaffen.
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Erweiterung „Schießstättenprivileg“ – erst im Laufe des Jahres 2026 gültig
Im Rahmen der jagdlichen Ausbildung ist der Umgang mit Waffen ein zentraler inhaltlicher Bestandteil. Da durch die Novelle des Waffengesetzes strengere Anforderungen an den Besitz von Schusswaffen der Kat C eingeführt werden, wurde zur Sicherstellung einer den Bestimmungen des Waffengesetzes entsprechenden jagdlichen Ausbildung an Schusswaffen das sogenannte Schießstättenprivileg ausdrücklich auf Schulungsstätten
von Jagdkursen (z.B. Gasthäuser, Seminarräume usw.) ausgeweitet.
Dadurch wird eine effiziente und praxisnahe Ausbildung auch für Jungjäger, die unter das Schießstättenprivileg fallen gewährleistet. Somit ist die Verwendung von Schusswaffen (und Munition) im Rahmen dieser Ausbildung zulässig.
Fazit
Das neue Waffengesetz bringt zahlreiche und strengere Regelungen mit sich. Für Jägerinnen und Jäger ist jedoch die gesteigerte Bedeutung der Steirischen Jagdkarte zentral.
Geschlossene Sicherheitslücken und ein verbesserter Daten- und Informationsaustausch zwischen Jagd-, Waffen- und Sicherheitsbehörden leisten einen wichtigen Beitrag im geänderten waffenrechtlichen Umfeld. Jägerinnen und Jäger bringt der waffenrechtliche Gesetzgeber auch weiterhin ein gesteigertes Vertrauen entgegen, dies ist keine Selbstverständlichkeit. Gemeinsame Aufgabe wird es daher auch in Zukunft sein, bei der
jagdlichen Verwendung von Waffen, gerade bei deren Erwerb, vor allem aber bei deren Führung und Verwahrung im jagdlichen Alltag sowie damit zusammenhängenden Kontrollen, möglichst verantwortungsbewusst und mit entsprechender Vorbildfunktion zu handeln.
Die Wirksamkeit der meisten Bestimmungen tritt zwar erst mit der vollständigen
Umprogrammierung des Zentralen Waffenregisters (ZWR) ein, dennoch soll dieser Beitrag einen ersten allgemeinen Einblick in die bereits geltende und künftige Rechtslage geben.
Bezüglich detaillierter Ausführungen zu den neuen Regelungen wird auf das
Rechtsinformationssystem des Bundes www.ris.bka.gv.at und vor allem auf die
entsprechenden parlamentarischen Unterlagen (www.parlament.gv.at), auf
https://www.oesterreich.gv.at sowie die Homepage des Bundesministeriums für Inneres
(www.bmi.gv.at) verwiesen.
Wichtige Fragen für Jägerinnen und Jäger
1. Ich bin Jäger (Inhaber einer gültigen Jagdkarte), besitze registrierte
Schusswaffen der Kat. C und habe keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass der Kat. A oder B. Muss ich nach Inkrafttreten der WaffG-Novelle etwas tun?
Für den bestehenden Besitz müssen keine Handlungen oder Vorkehrungen getroffen
werden.
2. Ich bin Jäger und besitze noch keine Schusswaffe der Kat. C. Wenn ich eine Schusswaffe der Kat. C erwerben will, was muss ich beachten?
Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kat. C benötigen Inhaber einer gültigen Jagdkarte weiterhin keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass.
Zu beachten ist, dass die Übergabe einer Schusswaffe der Kat. C, die von einer anderen Privatperson erworben wurde (von Privat zu Privat), bei einem Waffenhändler der Zugang zum ZWR hat, erfolgen muss. Der Waffenhändler überprüft im ZWR, ob der Käufer ein Waffenverbot hat und ob es sich um einen sogenannten Ersterwerb einer Schusswaffe der Kat. C handelt. Unter Ersterwerb ist zu verstehen, dass (aktuell) auf den Erwerber keine Schusswaffe der Kat. C registriert ist. Liegt – wie im gegebenen Sachverhalt – ein Ersterwerb vor, dann tritt eine vier wöchige Wartefrist ein. Dies bedeutet, dass die Schusswaffe vom Waffenhändler in Verwahrung genommen wird und erst nach vier Wochen dem Käufer ausgefolgt werden darf. Liegt kein Ersterwerb vor, kann die Schusswaffe sofort dem Käufer überlassen werden.
Dem Waffenhändler gebührt für seine Dienstleistung ein angemessenes Entgelt. Die Registrierung der Schusswaffe im ZWR wird vom Waffenhändler durchgeführt.
Wird die Schusswaffe der Kat. C direkt beim Waffenhändler gekauft, überprüft der Waffenhändler, ob ein Waffenverbot besteht und ob die Wartefrist einzuhalten ist.
Ist die Wartefrist einzuhalten, darf der Waffenhändler die Schusswaffe der Kat. C erst nach Ablauf der vier wöchigen Wartefrist überlassen.
3. Ich habe im Sommer 2025 die Jagdkarte gelöst und mir eine Schusswaffe der Kat. C mit 21 Jahren gekauft? Wie wirkt sich die Änderung des WaffG aus?
Für den weiteren Besitz der bereits besessenen Schusswaffe der Kat. C hat die WaffG- Novelle keine Auswirkungen.
Zu beachten ist, dass im Falle des Überlassens (Verkauf) von Schusswaffen der Kat. C Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage erfolgten.
Ganz generell kann dazu ausgeführt werden, dass eine Schusswaffe der Kat. C nur an berechtigte Personen verkauft werden darf. Das sind insbesondere Personen mit gültiger Jagdkarte oder einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A, B oder C.
Die Übergabe einer von Privat zu Privat verkauften Schusswaffe hat bei einem
Waffenhändler zu erfolgen. Allenfalls sind auch die Regelungen über die Wartefrist einzuhalten.
Wird die Schusswaffe der Kat. C nicht verkauft, sondern verliehen (sie wird etwa an einen Jagdfreund verborgt), dann ist die Schusswaffe dennoch unverzüglich im ZWR auf den Übernehmer (Jagdfreund) zu registrieren. Die Regelungen über die Wartefrist kommen beim Verleihen der Schusswaffe der Kat C nicht zur Anwendung.
Wenn die Überlassung (das Verleihen) bloß bis zu drei Werktage andauert, dann ist keine Umregistrierung erforderlich, sondern haben der Überlasser und Erwerber schriftliche Aufzeichnungen darüber zu führen und mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Überlassung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.
4. Ich war Jäger, habe aber jetzt keine gültige Jagdkarte und möchte auch keine mehr; aber ich besitze noch registrierte Schusswaffen der Kat. C. Was muss ich beachten?
Wenn der ehemalige Jäger über 21 Jahre ist und der Erwerb der Schusswaffen der Kat.C vor mehr als zwei Jahren vor Inkrafttreten der WaffG-Novelle erfolgte, dann sind keine Schritte erforderlich (§ 58 Abs. 31 WaffG).
Wenn der ehemalige Jäger über 21 Jahre ist und der Erwerb der ersten Schusswaffe der Kat. C vor weniger als zwei Jahren vor Inkrafttreten der WaffG-Novelle erfolgte, dann muss dieser innerhalb von zwei Jahren bei der Waffenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die Kat. C stellen. Alternativ kann die Schusswaffe binnen zwei Jahren einem zum Besitz einer Schusswaffe der Kat. C Berechtigtem überlassen werden (§ 58 Abs. 32 WaffG).
Wenn der ehemalige Jäger unter 21 Jahre ist, dann muss dieser innerhalb von zwei Jahren bei der Waffenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die Kat. C stellen. Alternativ kann die Schusswaffe binnen zwei Jahren einem zum Besitz einer Schusswaffe der Kat. C Berechtigtem überlassen werden (§ 58 Abs. 33 WaffG).
5. Mir wurde die Jagdkarte entzogen und ich habe Schusswaffen der
Kat. C. Welche Auswirkungen hat dies im Bereich des WaffG?
Die Jagdbehörde hat unverzüglich die Waffenbehörde von der Entziehung zu verständigen und die maßgeblichen Gründe für die Entziehung bekannt zu geben. Hat der Jäger keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass für Schusswaffen der Kat. A oder B, dann hat er innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag dürfen die Schusswaffen weiter besessen werden.
Alternativ können die Schusswaffen auch einem Berechtigten überlassen werden. Hat der Jäger eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für Schusswaffen der Kat. A oder B muss kein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C gestellt werden.
Die Waffenbehörde prüft in diesem Fall aber, ob aufgrund der Gründe für die Entziehung der Jagdkarte die Waffenbesitzkarte oder der Waffenpass mangels Verlässlichkeit zu entziehen ist.
6. Ich verlängere meine Jagdkarte nicht, besitze aber registrierte Schusswaffen der Kat. C. Was passiert mit meinen Schusswaffen der
Kat. C?
Die Jagdbehörde hat die Waffenbehörde zu verständigen, wenn die Gültigkeit seit 14 Monaten abgelaufen ist.
Wenn der Jäger Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. A oder B ist, dann hat der Ablauf der Gültigkeit keine Auswirkungen, insbesondere muss der Jäger keine Handlungen im Bereich des WaffG setzen.
Wenn der Jäger über keine Waffenbesitzkarte oder über keinen Waffenpass für Schusswaffen verfügt, dann hat der Jäger innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Kat. C zu stellen, oder die Schusswaffen einem Berechtigten zu überlassen. Wird innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit wieder eine Jagdkarte gelöst, muss kein Antrag gestellt werden.
7. Wie erhält die Waffenbehörde Kenntnis von einer Verweigerung der Ausstellung der Jagdkarte?
Grundsätzlich ist für den Fall, dass die Ausstellung einer Jagdkarte von der Jagdbehörde abgewiesen wird, keine Verständigung der Waffenbehörde vorgesehen. Zu beachten ist jedoch, dass insbesondere die Behörden der Länder ermächtigt und auf Anfrage der Waffenbehörde verpflichtet sind, der Waffenbehörde personenbezogene Daten von Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Damit ist es zulässig, dass die Jagdbehörde die Waffenbehörde über solche Umstände in Kenntnis setzt.
8. Was muss ich beim privaten Waffenverkauf von Schusswaffen der
Kat. C beachten? Welche Nachweise muss ich mir vom Erwerber zeigen lassen?
Der Verkauf einer Schusswaffe der Kat. C darf nur an eine zum Erwerb und Besitz einer solchen Schusswaffe berechtigten Person erfolgen. Dies sind insbesondere Waffenhändler, Inhaber einer gültigen Jagdkarte und Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. B und C.
Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit muss man sich, die zum Besitz berechtigenden Dokumente zeigen lassen und empfiehlt es sich, davon eine Kopie oder mit dem Handy ein Foto zu machen.
Zu beachten ist, dass die Übergabe der Schusswaffen bei Privat zu Privat in jedem Fall bei einem Waffenhändler mit ZWR-Zugang zu erfolgen hat. Siehe dazu auch Antwort zu Frage 2.
9. Wann findet bei Jägern eine Verlässlichkeitsprüfung statt?
Eine Verlässlichkeitsüberprüfung findet nur statt, wenn der Jäger Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ist. Diesfalls wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde die Verlässlichkeit überprüft. Die Beibringung eines klinisch-psychologischen Gutachtens ist dabei weiterhin nicht vorgesehen.
Die Verlässlichkeit wird weiteres geprüft, wenn seit der Ausstellung der waffenrechtlichen Urkunde fünf Jahre vergangen sind, oder (aus einem bestimmten Anlass) Zweifel an der Verlässlichkeit bestehen.
Bei der periodischen oder anlassbezogenen Überprüfung der Verlässlichkeit wird jedenfalls überprüft, ob Schusswaffen, und zwar neben den Schusswaffen der Kat. A und B auch die Schusswaffen der Kat. C, sicher verwahrt werden. Überdies ist ein Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen, im Regelfall durch Vorlage der gültigen Jagdkarte, zu erbringen.
Jäger, die keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass besitzen, sondern nur eine Jagdkarte, werden waffenrechtlich nicht auf ihre Verlässlichkeit überprüft. Eine Überprüfung der sicheren Verwahrung von Schusswaffen der Kat. C ist diesfalls nicht vorgesehen.
10. Was passiert mit den Schusswaffen der Kat. C eines Jägers im Todesfall?
Was müssen die Erben beachten?
Befinden sich im Nachlass eines Jägers Schusswaffen der Kategorie C, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Waffenbehörde anzuzeigen. Die Behörde entscheidet in Folge, ob etwa die Schusswaffen sichergestellt werden oder bei der Person, die Obhut über sie hat, (vorläufig) verbleiben.
Ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer Jäger oder Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. B oder C, dann muss die Schusswaffe innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung bei einem Waffenhändler im ZWR auf den Erben oder Vermächtnisnehmer registriert werden.
Möchte der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Schusswaffe nicht behalten, dann kann sie auch innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung einem anderen zum Besitz Berechtigten überlassen werden.
Ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer nicht Jäger oder ist er nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. B oder C, dann muss dieser innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung eine Berechtigung zum Besitz einer solchen Schusswaffe erlangen. Dies wäre insbesondere eine Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C oder eine gültige Jagdkarte. Im Anschluss wäre die Schusswaffe der Kat. C bei einem Waffenhändler im ZWR zu registrieren. Möchte der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Schusswaffe nicht behalten, dann kann sie auch innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung einem zum Besitz Berechtigten überlassen werden.
11. Ich bin ein 16-jähriger Jungjäger und benötige für die Ausübung der Jagd eine Schusswaffe der Kat. C. Wie bekomme ich diese?
Für den Besitz einer Schusswaffe der Kat. C benötigen Jäger zwischen 16 und 18 Jahren eine Genehmigung der Waffenbehörde.
Die Behörde erteilt auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Jungjägern eine entsprechende Bewilligung, wenn der Jugendliche verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
Diesfalls trägt der gesetzliche Vertreter die Verantwortung für die sichere Verwahrung. Der gesetzliche Vertreter ist somit für die ordnungsgemäße Verwahrung der Schusswaffe verantwortlich, er muss aber nicht selbst Inhaber einer Jagdkarte oder einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C sein.
12. Ich bin ein 20-jähriger Jungjäger und benötige für die Ausübung der Jagd eine Schusswaffe der Kat. C. Wie bekomme ich diese?
Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 WaffG berechtigt eine gültige Jagdkarte zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C. Eine eigene Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass ist nicht erforderlich.
Zu beachten ist aber, dass Jungjäger im Alter zwischen 16 und 18 Jahren eine Bewilligung gemäß § 11 WaffG benötigen.





